TOP Ö 6: Zweckverband Tierkörperbeseitigung
hier: Auflösung der Gesamthandeigentümerschaft nach § 6 Abs. 2 AGTierNebG

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

 

1.    Das Gesamthandeigentum an den in § 6 Abs. 2 Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 19.08.2014 (GVBl. S. 191-7831.1) näher bezeichneten Grundstücken wird aufgelöst.

 

2.    Das Eigentum an den in § 6 Abs. 2 AGTierNebG näher bezeichneten Grundstücken wird auf den Altlastenzweckverband Tierische Nebenprodukte kostenfrei übertragen.

 

3.    Der Kreistag stimmt vorbehaltlich einer Einigung des Altlastenzweckverbandes mit den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften des Saarlandes über eine Mitgliedschaft im Altlastenzweckverband deren Aufnahme zu.

 

 

 


Nach dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 12.04.2012 zur „rechtswidrigen Beihilfegewährung“ an den Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz und dem diesen Beschluss bestätigenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.06.2014 war die Liquidation des Zweckverbandes nicht zu vermeiden. Der Landesgesetzgeber hat dies durch das Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 23.07.2014 (AGTierNebG) so geregelt. Darin wird in § 6 Abs. 2 darüber hinaus kodifiziert, dass die notwendigen Betriebsgrundstücke (näher bezeichnet) an der Tierkörperbeseitigungsanstalt in Rivenich auf die bisherigen rheinland-pfälzischen Mitglieder des Zweckverbandes als Gesamthandeigentum übergehen. Mit dieser gesetzlichen Eigentumsübertragung korrespondiert die Verpflichtung der beseitigungspflichtigen Körperschaften in Rheinland-Pfalz nach § 1 Abs. 3 AGTierNetG, eine entsprechende Einrichtung in Rheinland-Pfalz vorzuhalten. In der Praxis hat sich bereits gezeigt, dass die Handhabung des Gesamthandeigentums wegen der erforderlichen Einstimmigkeit jeglicher Beschlussfassung sehr aufwendig ist. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass bei der Frage der aus der Liquidation des Zweckverbandes sich ergebenden „Restschulden“ die bisherigen Mitglieder des Zweckverbandes natürlich auch an den Vermögensgegenständen teilhaben möchten. Als Lösung bietet sich daher an, die Gesamthandeigentümerschaft aufzulösen. Hierzu bietet § 3 der Landesverordnung zum Übergang des Eigentums nach § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 11.02.2016 (GVBl. S. 161) die Möglichkeit. Danach kann die Gesamthandgemeinschaft durch einstimmigen Beschluss aufgelöst werden.

Zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Gesamthandgemeinschaft ist der Altlastenzweckverband bereits derzeit von den Gesamthandeigentümern (kreisfreie Städte und Landkreise in Rheinland-Pfalz) aufgrund entsprechender Beschlüsse der Stadträte und Kreistage mit der Verwaltung des Vermögens der Gesamthandgemeinschaft beauftragt.

Hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Gesamthandeigentümergemeinschaft und dem Altlastenzweckverband besteht Personenidentität.

Nach den Beratungen in den Gremien von Landkreistag und Städtetag empfehlen diese eine Auflösung des Gesamthandeigentums und Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf den „Altlastenzweckverband“.


Dafür

Dagegen

Enthaltung

10

0

0