Sitzung: 26.10.2016 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0630/2016
Beschluss:
Der Kreisausschuss empfiehlt
dem Kreistag zu beschließen:
1. Das Gesamthandeigentum an den in § 6 Abs. 2
Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(AGTierNebG) vom 19.08.2014 (GVBl. S. 191-7831.1) näher bezeichneten Grundstücken
wird aufgelöst.
2. Das Eigentum an den in § 6 Abs. 2 AGTierNebG näher
bezeichneten Grundstücken wird auf den Altlastenzweckverband Tierische
Nebenprodukte kostenfrei übertragen.
3. Der Kreistag stimmt vorbehaltlich einer Einigung des
Altlastenzweckverbandes mit den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften
des Saarlandes über eine Mitgliedschaft im Altlastenzweckverband deren Aufnahme
zu.
Nach dem Beschluss der Europäischen
Kommission vom 12.04.2012 zur „rechtswidrigen Beihilfegewährung“ an den
Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz und dem diesen Beschluss
bestätigenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.06.2014 war die
Liquidation des Zweckverbandes nicht zu vermeiden. Der Landesgesetzgeber hat
dies durch das Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
vom 23.07.2014 (AGTierNebG) so geregelt. Darin wird in § 6 Abs. 2 darüber
hinaus kodifiziert, dass die notwendigen Betriebsgrundstücke (näher bezeichnet)
an der Tierkörperbeseitigungsanstalt in Rivenich auf die bisherigen
rheinland-pfälzischen Mitglieder des Zweckverbandes als Gesamthandeigentum
übergehen. Mit dieser gesetzlichen Eigentumsübertragung korrespondiert die
Verpflichtung der beseitigungspflichtigen Körperschaften in Rheinland-Pfalz
nach § 1 Abs. 3 AGTierNetG, eine entsprechende Einrichtung in Rheinland-Pfalz
vorzuhalten. In der Praxis hat sich bereits gezeigt, dass die Handhabung des
Gesamthandeigentums wegen der erforderlichen Einstimmigkeit jeglicher
Beschlussfassung sehr aufwendig ist. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass bei
der Frage der aus der Liquidation des Zweckverbandes sich ergebenden
„Restschulden“ die bisherigen Mitglieder des Zweckverbandes natürlich auch an
den Vermögensgegenständen teilhaben möchten. Als Lösung bietet sich daher an,
die Gesamthandeigentümerschaft aufzulösen. Hierzu bietet § 3 der
Landesverordnung zum Übergang des Eigentums nach § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes
zur Ausführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 11.02.2016
(GVBl. S. 161) die Möglichkeit. Danach kann die Gesamthandgemeinschaft durch
einstimmigen Beschluss aufgelöst werden.
Zur Gewährleistung der
Handlungsfähigkeit der Gesamthandgemeinschaft ist der Altlastenzweckverband
bereits derzeit von den Gesamthandeigentümern (kreisfreie Städte und Landkreise
in Rheinland-Pfalz) aufgrund entsprechender Beschlüsse der Stadträte und
Kreistage mit der Verwaltung des Vermögens der Gesamthandgemeinschaft
beauftragt.
Hinsichtlich der Mitgliedschaft
in der Gesamthandeigentümergemeinschaft und dem Altlastenzweckverband besteht
Personenidentität.
Nach den Beratungen
in den Gremien von Landkreistag und Städtetag empfehlen diese eine Auflösung
des Gesamthandeigentums und Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf
den „Altlastenzweckverband“.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
10 |
0 |
0 |